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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben einer Finanzbehörde auf eine andere. Sie legt fest, dass die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken auf die Oberfinanzdirektion Koblenz übergehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OFDSaarbrAufgV1977-05-09BGBl I1977, 749Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++) OFDSaarbrAufgVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet: OFDSaarbrAufgV§ 1Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht. OFDSaarbrAufgV§ 2Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. OFDSaarbrAufgV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. OFDSaarbrAufgVSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.