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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken zwischen bestimmten Staaten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1987-09-241987-09-24BGBl I1987, 2255Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.10.1987 +++) WZG§35Abs4Bek 1987-09-24(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen RepublikGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu Jugoslawien,Portugal,Rumänien.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083). WZG§35Abs4Bek 1987-09-24SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.