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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik China und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35CHNBek1967-07-21BGBl I1967, 840Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 5. 8.1967 +++) WZG§35CHNBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35CHNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.