Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik China und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik China.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in der Republik China.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in der Republik China.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen in der Republik China anmelden möchten.
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz in der Republik China suchen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in der Republik China denselben gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in der Republik China keinen Nachweis erbringen, dass sie bereits Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35CHNBek1967-07-21BGBl I1967, 840Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 5. 8.1967 +++)
WZG§35CHNBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35CHNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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