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Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und bestimmten US-Bundesstaaten gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 151992-12-16BGBl I1993, 43Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 7. 1.1993 +++) AUG§1Abs2Bek 15(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Indianaverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Virginiadie Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585). Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.