Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und bestimmten US-Bundesstaaten gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Erweiterung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche auf neue Gebiete oder Personenkreise.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat Indiana haben.
- Personen, die Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat Virginia haben, insbesondere bezüglich Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes ist nun auch im Verhältnis zum US-Bundesstaat Indiana verbürgt.
- Im Verhältnis zum US-Bundesstaat Virginia ist die Gegenseitigkeit nicht mehr nur auf Kindesunterhalt beschränkt.
- Für Virginia besteht die Gegenseitigkeit nun auch für Ehegattenunterhalt, wenn dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 151992-12-16BGBl I1993, 43Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7. 1.1993 +++)
AUG§1Abs2Bek 15(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Indianaverbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Virginiadie Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585). Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.