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Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Es legt fest, wie ein Solidarbeitrag von forschenden Arzneimittelherstellern unter den Krankenkassen verteilt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AABGAABG2002-02-15BGBl I2002, 684Arzneimittelausgaben-BegrenzungsgesetzGesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (+++ Textnachweis ab: 23. 2.2002 +++) AABGArt 1- AABGArt 2Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstellern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält, zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen prozentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres 2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43) unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an die Krankenkassen ihrer Kassenart. AABGArt 3- AABGArt 4Inkrafttreten(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.