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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa, nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4SHAPEBek1989-03-17BGBl I1989, 657Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 11. 4.1989 +++) WZG§4SHAPEBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa (Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2107). WZG§4SHAPEBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4SHAPEBekAnlageBezeichnung:SUPREME HEADQUARTERS ALLIED POWERS EUROPE(englisch)GRAND QUARTIER GENERAL DES PUISSANCES ALLIEES EN EUROPE(französisch)Abkürzung:SHAPEKennzeichen: (farbig) (Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 1989, 657)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.