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Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie ermöglicht neue Entscheidungen, auch wenn bereits frühere Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig waren.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEGDV2ÄndV 41961-10-02BGBl I1961, 1860Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BEGDV2ÄndV 4EingangsformelAuf Grund des § 42 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: BEGDV2ÄndV 4Art I- BEGDV2ÄndV 4Art IIDie Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. BEGDV2ÄndV 4Art IIIDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin. BEGDV2ÄndV 4Art IVDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.