Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie ermöglicht neue Entscheidungen, auch wenn bereits frühere Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig waren.
Was sie regelt
- Die Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes.
- Die Möglichkeit erneuter Entscheidungen trotz bestehender Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft früherer Entscheidungen.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die von Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz betroffen sind.
- Behörden, die Entscheidungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz treffen.
Eckpunkte
- Eine vor Verkündung dieser Verordnung ergangene unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BEGDV2ÄndV 41961-10-02BGBl I1961, 1860Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV2ÄndV 4EingangsformelAuf Grund des § 42 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV2ÄndV 4Art I-
BEGDV2ÄndV 4Art IIDie Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
BEGDV2ÄndV 4Art IIIDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV2ÄndV 4Art IVDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.