Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung. Es legt fest, wie mit Abgaben umzugehen ist, die vor dem 1. Januar 1998 fällig wurden.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes.
- Die Aufhebung der Fischwirtschaftsverordnung.
- Die Weiteranwendung alter Vorschriften für bestimmte Abgaben.
- Die Möglichkeit zur Neubekanntmachung des Seefischereigesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Abgaben nach dem Fischwirtschaftsgesetz oder der Fischwirtschaftsverordnung entrichten mussten.
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Eckpunkte
- Das Fischwirtschaftsgesetz und die Fischwirtschaftsverordnung werden aufgehoben.
- Für Abgaben, deren Erhebungszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 endete, gelten die alten Gesetze weiter.
- Das Bundesministerium kann das Seefischereigesetz neu bekanntmachen.
- Das Gesetz ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
FischWiVorschrAufhG1997-12-22BGBl I1997, 3276Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes
und der Fischwirtschaftsverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
FischWiVorschrAufhG§ 1-
FischWiVorschrAufhG§ 2ÜberleitungsvorschriftAuf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
FischWiVorschrAufhG§ 3Neubekanntmachung des SeefischereigesetzesDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
FischWiVorschrAufhG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.