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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen auf die Oberfinanzdirektion Hamburg. Sie stellt sicher, dass bestimmte Zuständigkeiten im Bereich des Bundesvermögens neu zugeordnet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OFDBremAufgV1977-10-11BGBl I1977, 1893Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen (+++ Textnachweis ab: 1.11.1977 +++) OFDBremAufgVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet: OFDBremAufgV§ 1Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht. OFDBremAufgV§ 2Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. OFDBremAufgV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft. OFDBremAufgVSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.