Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen auf die Oberfinanzdirektion Hamburg. Sie stellt sicher, dass bestimmte Zuständigkeiten im Bereich des Bundesvermögens neu zugeordnet werden.
Was es regelt
- Die Übertragung von Aufgaben der Bundesvermögensabteilung.
- Die Zuständigkeit für diese Aufgaben liegt nun bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.
- Die Geltung dieser Regelung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Oberfinanzdirektion Bremen und ihre Bundesvermögensabteilung.
- Die Oberfinanzdirektion Hamburg und ihre Bundesvermögensabteilung.
Eckpunkte
- Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen.
- Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden bleiben unverändert.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie ist am 1. November 1977 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
OFDBremAufgV1977-10-11BGBl I1977, 1893Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1977 +++)
OFDBremAufgVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:
OFDBremAufgV§ 1Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
OFDBremAufgV§ 2Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
OFDBremAufgV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.
OFDBremAufgVSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
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