Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften sowie ein spezifisches Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Ausschluss von Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften von der Eintragung als Warenzeichen.
- Ausschluss des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwendeten Kennzeichens von der Eintragung als Warenzeichen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Kommission.
Eckpunkte
- Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwendete Kennzeichen (Anlage 2) ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
WZG§4EG/EGKomBek1980-04-16BGBl I1980, 448Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 24. 4.1980 +++)
WZG§4EG/EGKomBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBl. I S. 148).
WZG§4EG/EGKomBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4EG/EGKomBekAnlage 1Fundstelle: BGBl. I 1980, 449)
WZG§4EG/EGKomBekAnlage 2Kennzeichen der Kommission der Europäischen GemeinschaftenFundstelle: BGBl. I 1980, 450)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.