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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften sowie ein spezifisches Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4EG/EGKomBek1980-04-16BGBl I1980, 448Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 4.1980 +++) WZG§4EG/EGKomBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen und Abkürzungen der Europäischen Gemeinschaften (Anlage 1) und das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verwandte Kennzeichen (Anlage 2) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Februar 1980 (BGBl. I S. 148). WZG§4EG/EGKomBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4EG/EGKomBekAnlage 1Fundstelle: BGBl. I 1980, 449) WZG§4EG/EGKomBekAnlage 2Kennzeichen der Kommission der Europäischen GemeinschaftenFundstelle: BGBl. I 1980, 450)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.