Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in St. Vincent und den Grenadinen und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen zum gesetzlichen Schutz in St. Vincent und den Grenadinen.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in St. Vincent und den Grenadinen.
Wen es betrifft
- Deutsche Warenbezeichnungen.
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in St. Vincent und den Grenadinen anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in St. Vincent und den Grenadinen denselben gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in St. Vincent und den Grenadinen nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt oder erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35VCTBek1982-12-23BGBl I1983, 12Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7. 1.1983 +++)
WZG§35VCTBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß Erklärungen des Außenministeriums und des Registrar of Trade Marks von St. Vincent und den Grenadinen bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in St. Vincent und den Grenadinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in St. Vincent und den Grenadinen anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35VCTBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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