Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung darüber, dass die Europäische Kommission bestimmte Regelungen des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.
Was es regelt
- Die Vereinbarkeit der Tonnagesteuer mit dem EG-Vertrag.
- Die Vereinbarkeit der 40%igen Nichtabführung der Lohnsteuer von Seeleuten durch Reedereien (Arbeitgeber) mit dem EG-Vertrag.
- Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Artikeln 6 bis 10 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Reedereien (Arbeitgeber).
- Seeleute.
Eckpunkte
- Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, dass die Tonnagesteuer mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
- Die Kommission hat entschieden, dass die 40%ige Nichtabführung der Lohnsteuer von Seeleuten durch Reedereien mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
- Die Entscheidung bezieht sich auf die Artikel 6 bis 10 des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes.
- Die Vereinbarkeit wurde insbesondere mit Artikel 92 Abs. 3 Buchstabe c des EG-Vertrags festgestellt.
📄 Gesetzestext
SchAnpGArt11Abs2aBek1998-12-21BGBl I1998, 4023Bekanntmachung nach Artikel 11 Abs. 2a des
Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1998 +++)
SchAnpGArt11Abs2aBek(XXXX)Auf Grund des Artikels 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird bekanntgemacht, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die notifizierten Artikel 6 bis 10 dieses Gesetzes entschieden hat, die Tonnagesteuer und die 40%ige Nichtabführung der von Seeleuten zu entrichtenden Lohnsteuer durch die Reedereien (Arbeitgeber) als mit dem EG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 92 Abs. 3 Buchstabe c, vereinbar anzusehen (Schreiben des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1998 - an den Bundesminister des Auswärtigen - SG(98)D/11575 -).
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.