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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass ein bestimmtes Kennzeichen des Nordischen Ministerrats nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf. Sie ersetzt eine frühere Bekanntmachung zu einem ähnlichen Kennzeichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4NBek 19861986-01-02BGBl I1986, 87 (138)Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 10. 1.1986 +++) WZG§4NBek 1986(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen des Nordischen Ministerrats von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist. (2) Das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1252) wiedergegebenen Kennzeichens. (3) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1896). WZG§4NBek 1986SchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4NBek 1986Anlage(Inhalt: Nicht darstellbares Warenzeichen,Fundstelle: BGBl I 1986, 87)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.