Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen auf den Britischen Jungferninseln und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen auf den Britischen Jungferninseln.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen auf den Britischen Jungferninseln.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige auf den Britischen Jungferninseln.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen auf den Britischen Jungferninseln anmelden möchten.
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die Schutz auf den Britischen Jungferninseln suchen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten auf den Britischen Jungferninseln den gleichen gesetzlichen Schutz wie inländische Bezeichnungen.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens auf den Britischen Jungferninseln nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35Bek 1982-03-291982-03-29BGBl I1982, 422Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 8. 4.1982 +++)
WZG§35Bek 1982-03-29(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Chief Minister's Office der Britischen Jungferninseln bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Britischen Jungferninseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Jungferninseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35Bek 1982-03-29SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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