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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen auf den Britischen Jungferninseln und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Bek 1982-03-291982-03-29BGBl I1982, 422Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 8. 4.1982 +++) WZG§35Bek 1982-03-29(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Chief Minister's Office der Britischen Jungferninseln bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Britischen Jungferninseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Jungferninseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35Bek 1982-03-29SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.