Kurz gesagt
Dieses Gesetz bestimmt, welche Behörde für den Bereich des Bundesministers des Innern für die Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Es legt fest, dass das Bundesverwaltungsamt diese Aufgabe übernimmt.
Was es regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.
- Die Zuständigkeit für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
- Die Zuständigkeit für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesministers des Innern unterstehen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister des Innern und seinen Geschäftsbereich.
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesministers des Innern unterstehen.
Eckpunkte
- Die Bestimmung erfolgt auf Grundlage von § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969.
- Das Bundesverwaltungsamt wird als die zuständige Stelle bestimmt.
- Die Bestimmung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
- Sie gilt auch für die der Aufsicht des Bundesministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
📄 Gesetzestext
BBiGZustBek1971-09-10BGBl I1971, 1599Bekanntmachung der Bestimmung der zuständigen Stelle für den
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern nach dem Berufsbildungsgesetz
(+++ Textnachweis ab: 22. 9.1971 +++)
BBiGZustBek(XXXX)Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bestimme ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern und für die der Aufsicht des Bundesministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle.Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.