Kurz gesagt
Diese Verordnung entlastet nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen oder in Gewässer einleiten, von bestimmten Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz. Sie legt fest, ab welcher Menge Wasser oder Abwasser diese Betriebe in die Erhebung einbezogen werden.
Was sie regelt
- Die Einbeziehung nichtöffentlicher Betriebe in die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes.
- Die Mindestmengen an gewonnenem oder eingeleitetem Wasser oder Abwasser, die für eine Einbeziehung relevant sind.
Wen es betrifft
- Nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen.
- Nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten.
Eckpunkte
- Betriebe werden nur in die Erhebung einbezogen, wenn die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge mindestens 2.000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.
- Die Verordnung ist am 1.1.2013 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
UStatG2005BerPflEntlV2013-08-14BGBl I2013, 3231Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++) Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 14.8.2013 I 3231 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser Verordnung am 1.1.2013 in Kraft getreten.
UStatG2005BerPflEntlV(XXXX)In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.