Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen auf den Britischen Kanalinseln und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenzeichen auf den Britischen Kanalinseln.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige auf den Britischen Kanalinseln.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenzeichen.
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen auf den Britischen Kanalinseln anmelden möchten.
Eckpunkte
- Deutsche Warenzeichen erhalten auf den Britischen Kanalinseln denselben gesetzlichen Schutz wie inländische Warenzeichen.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens auf den Britischen Kanalinseln nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt oder erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35GBRBek 19861986-06-02BGBl I1986, 863Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1986 +++)
WZG§35GBRBek 1986(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Department of Trade and Industry des Vereinigten Königreichs bekanntgemacht: (1) Deutsche Warenzeichen werden auf den Britischen Kanalinseln in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen auf den Britischen Kanalinseln anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35GBRBek 1986SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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