Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Beamtenversorgungsgesetz und andere Vorschriften, die den Dienst und die Versorgung betreffen. Es regelt unter anderem die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags.
Was es regelt
- Änderungen am Beamtenversorgungsgesetz.
- Änderungen an sonstigen dienst- und versorgungsrechtlichen Vorschriften.
- Die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG).
Wen es betrifft
- Beamte und Personen, deren Versorgung durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist.
- Personen, die Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag haben.
Eckpunkte
- Das Gesetz ist zuletzt geändert worden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5.1.2017.
- Artikel 16 betrifft das Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (KEZG).
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Es ist, soweit nicht anders bestimmt, am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BeamtVGÄndGBeamtVGÄndG1989-12-18BGBl I1989, 2218Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst-
und versorgungsrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 5.1.2017 I 17Art. 16: KEZG 2030-27 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
BeamtVGÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
BeamtVGÄndG(XXXX) Art 1 bis 15(weggefallen)
BeamtVGÄndGArt 16Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)-
BeamtVGÄndGArt 17(weggefallen)
BeamtVGÄndGArt 18-
BeamtVGÄndGArt 19Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
BeamtVGÄndGArt 20Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.