Kurz gesagt
Dieses Gesetz informiert über die Kündigung eines internationalen Protokolls zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente durch Ägypten und den Libanon. Es gibt bekannt, wann diese Kündigungen wirksam wurden.
Was es regelt
- Die Kündigung des Protokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente.
- Das Datum der Kündigung durch Ägypten (12. Februar 1993) und den Libanon (11. April 1994).
- Das Datum des Außerkrafttretens des Protokolls für Ägypten und den Libanon (jeweils am 1. November 1997).
Wen es betrifft
- Ägypten und den Libanon als Staaten, die das Protokoll gekündigt haben.
- Parteien, die von den Regeln über Konnossemente betroffen sind, die durch das genannte Protokoll vereinheitlicht wurden.
Eckpunkte
- Das Protokoll vom 23. Februar 1968 wurde durch Ägypten und den Libanon gekündigt.
- Für Ägypten trat die Kündigung am 1. November 1997 in Kraft.
- Für den Libanon trat die Kündigung ebenfalls am 1. November 1997 in Kraft.
- Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche.
📄 Gesetzestext
IntKonnBek 1999-111999-11-30BGBl I1999, 2395Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
(+++ Textnachweis ab: 10.12.1999 +++)
IntKonnBek 1999-11(XXXX)Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120) eingefügt worden ist, wird bekannt gegeben, dass das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente von Ägypten am 12. Februar 1993 und dem Libanon am 11. April 1994 gekündigt worden ist. Das Protokoll ist für Ägypten am 1. November 1997 und für denLibanon am 1. November 1997außer Kraft getreten.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 31. August 1999 (BGBl. I S. 1915).
Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.