Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die weitere Anwendbarkeit einer spezifischen Vorschrift des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Es stellt sicher, dass bestimmte Regelungen, die auf dieser Grundlage erlassen wurden, weiterhin gültig bleiben.
Was es regelt
- Die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
- Die Gültigkeit von Regelungen, die auf Grundlage des § 25 erlassen wurden.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die von Regelungen betroffen sind, die auf § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes basieren.
Eckpunkte
- § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung vom 9. September 1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004, ist weiterhin anzuwenden.
- Dies gilt für die Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind.
- Die maßgebliche Fassung ist die am 19. Mai 2004 geltende.
📄 Gesetzestext
LMG1974§25AnwG2004-05-13BGBl I2004, 934, 952Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes
(+++ Textnachweis ab: 20.5.2004 +++)Das G wurde als Art. 8 des G v. 13.5.2004 I 934 (FlBGuaÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 14 Satz 1 dieses G am 20.5.2004 in Kraft getreten.
LMG1974§25AnwGArt 8Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwenden.
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