Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland zu. Es regelt auch, dass Änderungen an bestimmten finanziellen Leistungen der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag, der am 27. Januar 2003 in Berlin unterzeichnet wurde.
- Die Veröffentlichung dieses Vertrages.
- Die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines Bundesgesetzes für Anpassungen der Staatsleistung.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Der Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 27. Januar 2003 wird zugestimmt.
- Der Vertrag wird veröffentlicht.
- Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages benötigen die Zustimmung des Deutschen Bundestages als Bundesgesetz.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
ZJDVtrG2003-08-10BGBl I2003, 1597Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -StandZuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 6.7.2018 I 2236 iVm Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2235 (+++ Textnachweis ab: 15.8.2003 +++)
ZJDVtrGArt 1(1) Dem in Berlin am 27. Januar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
ZJDVtrGArt 2Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 7 des Vertrages bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.
ZJDVtrGArt 3Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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