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Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Pfandrechte, die vor der Anlage des Grundbuchs bestanden haben und zur Sicherung von Zinsen, Kosten und Nebenleistungen dienten, erlöschen können. Es befasst sich mit der Überleitung solcher Hypotheken aus dem früheren Recht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HypÜberlG1906-03-17RGBl1906, 429Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) HypÜberlG(XXXX)Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes Pfandrecht, das zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben dem Pfandrechte für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Diese Bestimmung kann auch nach dem Zeitpunkte, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, getroffen werden. Sie kann dahin erweitert werden, daß Hypotheken der bezeichneten Art, die sich schon mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, als im Zeitpunkte der Vereinigung erloschen gelten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.