Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Den Ausschluss von der Eintragung als Warenzeichen für bestimmte Bezeichnungen.
- Bezeichnungen der Vereinten Nationen.
- Bezeichnungen nachgeordneter Stellen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.
- Bezeichnungen von Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
- Die Vereinten Nationen und ihre zugehörigen Organisationen.
Kernpunkte
- Bezeichnungen der Vereinten Nationen sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Bezeichnungen nachgeordneter Stellen der Vereinten Nationen sind ausgeschlossen.
- Bezeichnungen von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind ausgeschlossen.
- Bezeichnungen von Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen sind ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
WZG§4UNBek1963-09-12BGBl I1963, 781Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandZuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345 (+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)
WZG§4UNBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4UNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4UNBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.