← Deutschland

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4UNBek1963-09-12BGBl I1963, 781Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandZuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345 (+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++) WZG§4UNBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. WZG§4UNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4UNBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.