Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die abschließende Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt. Es befasst sich mit Änderungen und Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Treuhandgesetz.
Was es regelt
- Änderung des Treuhandgesetzes.
- Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt.
- Änderung sonstiger Gesetze.
- Übergangsvorschriften für die Geschäftsordnung und den Jahresabschluss.
Wen es betrifft
- Die Treuhandanstalt.
- Personen und Institutionen, die von den Änderungen des Treuhandgesetzes und anderer Gesetze betroffen sind.
Eckpunkte
- Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung gilt fort, bis eine neue Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes erlassen wird.
- § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluss 1994 anzuwenden.
- Teile des Gesetzes treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
- Der übrige Teil des Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
TreuhAbschlG1994-08-09BGBl I1994, 2062Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der
Treuhandanstalt
(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1994 +++)
TreuhAbschlGArt 1Änderung des Treuhandgesetzes-
TreuhAbschlGArt 2Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt-
TreuhAbschlGArt 3Änderung sonstiger Gesetze-
TreuhAbschlGArt 4Übergangsvorschriften(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
TreuhAbschlGArt 5InkrafttretenArtikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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