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Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die abschließende Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt. Es befasst sich mit Änderungen und Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit dem Treuhandgesetz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TreuhAbschlG1994-08-09BGBl I1994, 2062Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt (+++ Textnachweis ab: 17. 8.1994 +++) TreuhAbschlGArt 1Änderung des Treuhandgesetzes- TreuhAbschlGArt 2Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt- TreuhAbschlGArt 3Änderung sonstiger Gesetze- TreuhAbschlGArt 4Übergangsvorschriften(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort. (2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden. TreuhAbschlGArt 5InkrafttretenArtikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.