Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Approbationsordnung für Ärzte während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie enthält eine Übergangsregelung für Medizinstudierende.
Was sie regelt
- Den Abschluss des vorgezogenen Praktischen Jahres für bestimmte Studierende.
- Die Ablegung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Abschluss des Praktischen Jahres.
- Die Fortgeltung einer spezifischen Regelung (§ 10 Absatz 2) für diese Fälle.
Wen es betrifft
- Medizinstudierende, die das vorgezogene Praktische Jahr während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben.
Eckpunkte
- Studierende, die das vorgezogene Praktische Jahr bei Aufhebung der epidemischen Lage noch nicht beendet haben, müssen es abschließen.
- Danach legen diese Studierenden den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.
- § 10 Absatz 2 der Verordnung bleibt für diese Fälle weiterhin gültig.
📄 Gesetzestext
EpiÄApprO2002AbwV2020-03-30BAnzAT 31.03.2020 V1Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler TragweiteAufhV aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 13 über den 25.11.2021 hinaus fort (+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++)
EpiÄApprO2002AbwV§ 13ÜbergangsregelungStudierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.
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