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Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der Approbationsordnung für Ärzte während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Sie enthält eine Übergangsregelung für Medizinstudierende.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EpiÄApprO2002AbwV2020-03-30BAnzAT 31.03.2020 V1Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler TragweiteAufhV aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 13 über den 25.11.2021 hinaus fort (+++ Textnachweis ab: 1.4.2020 +++) EpiÄApprO2002AbwV§ 13ÜbergangsregelungStudierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.