Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die ab dem 1. Mai 1995 gültig ist. Sie basiert auf dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz von 1995.
Was es regelt
- Die Sätze für die Mehrarbeitsvergütung von Beamten.
- Die Gültigkeit dieser Sätze ab dem 1. Mai 1995.
- Die spezifischen Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung.
- Die spezifischen Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung.
Wen es betrifft
- Beamte, die Mehrarbeit leisten.
- Das Bundesministerium des Innern als Herausgeber der Bekanntmachung.
Eckpunkte
- Die Sätze für Mehrarbeitsvergütung gelten ab dem 1. Mai 1995.
- Für Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 beträgt die Vergütung 16,95 Deutsche Mark.
- Für Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 beträgt die Vergütung 20,03 Deutsche Mark.
- Für Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beträgt die Vergütung 27,49 Deutsche Mark.
- Für Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 beträgt die Vergütung 37,89 Deutsche Mark.
📄 Gesetzestext
BBVAnpG95Art3Abs3Bek1995-12-29BGBl I1996, 50Bekanntmachung zu Artikel 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1995
(+++ Textnachweis ab: 24. 1.1996 +++)
BBVAnpG95Art3Abs3Bek(XXXX)Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) werden die mit Wirkung vom 1. Mai 1995 an geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte bekanntgemacht: 1.§ 4 Abs. 1: A 1 bis A 416,95 Deutsche Mark,A 5 bis A 820,03 Deutsche Mark,A 9 bis A 1227,49 Deutsche Mark,A 13 bis A 1637,89 Deutsche Mark;2.§ 4 Abs. 3: Nummer 125,59 Deutsche Mark,Nummer 231,70 Deutsche Mark,Nummer 337,64 Deutsche Mark,Nummern 4 und 543,96 Deutsche Mark.
Bundesministerium des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.