Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Saudi-Arabien und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen im Königreich Saudi-Arabien.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in Saudi-Arabien.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen in Saudi-Arabien anmelden möchten.
- Deutsche Warenbezeichnungen, die im Königreich Saudi-Arabien geschützt werden sollen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten im Königreich Saudi-Arabien denselben gesetzlichen Schutz wie inländische Warenbezeichnungen.
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Saudi-Arabien anmelden, müssen nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt oder erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35SAUBek1982-09-20BGBl I1982, 1362Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++)
WZG§35SAUBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35SAUBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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