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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Saudi-Arabien und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35SAUBek1982-09-20BGBl I1982, 1362Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++) WZG§35SAUBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35SAUBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.