Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in der Republik Botsuana und erleichtert deutschen Staatsangehörigen die Anmeldung von Warenzeichen dort.
Was es regelt
- Die Zulassung deutscher Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz in der Republik Botsuana.
- Den Umfang des Schutzes für deutsche Warenzeichen in Botsuana.
- Die Nachweispflicht für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Botsuana.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenzeichen.
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Botsuana anmelden möchten.
Eckpunkte
- Deutsche Warenzeichen erhalten in der Republik Botsuana den gleichen gesetzlichen Schutz wie inländische Warenzeichen.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Botsuana nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35BWABek1985-12-11BGBl I1985, 2288Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 19.12.1985 +++)
WZG§35BWABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Attorney-General der Republik Botsuana bekanntgemacht:
(1) Deutsche Warenzeichen werden in der Republik Botsuana in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
(2) Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Botsuana anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35BWABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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