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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen im Königreich Irak und vereinfacht das Anmeldeverfahren für deutsche Staatsangehörige.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35IRABek1957-11-21BGBl I1957, 1830Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZG§35IRABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des irakischen Registrars für Warenzeichen und Patente bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Irak in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35IRABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.