Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen im Königreich Irak und vereinfacht das Anmeldeverfahren für deutsche Staatsangehörige.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen im Königreich Irak.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen im Irak.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige im Irak.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen im Königreich Irak anmelden möchten.
- Warenbezeichnungen aus Deutschland, die im Irak geschützt werden sollen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten im Königreich Irak den gleichen gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen beim Anmelden eines Warenzeichens im Irak nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz im Land ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35IRABek1957-11-21BGBl I1957, 1830Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35IRABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des irakischen Registrars für Warenzeichen und Patente bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Irak in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35IRABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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