Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf andere Oberfinanzdirektionen.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen.
- Die Übertragung der übrigen Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg.
- Die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover.
- Die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel.
Eckpunkte
- Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen.
- Die übrigen Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen.
- Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich durch diese Verordnung nicht.
- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
📄 Gesetzestext
OFDHambAufgV1992-03-03BGBl I1992, 474Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1992 +++)
OFDHambAufgVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
OFDHambAufgV§ 1Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
OFDHambAufgV§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
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