Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenzeichen in Süd-Rhodesien und vereinfacht das Anmeldeverfahren für deutsche Staatsangehörige dort.
Was es regelt
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen in Süd-Rhodesien.
- Die Zulassung deutscher Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz in Süd-Rhodesien.
- Die Befreiung deutscher Staatsangehöriger vom Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat bei Anmeldung in Süd-Rhodesien.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die Warenzeichen in Süd-Rhodesien anmelden möchten.
- Den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Süd-Rhodesien.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in Süd-Rhodesien denselben gesetzlichen Schutz wie inländische.
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Süd-Rhodesien nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat erhalten haben.
📄 Gesetzestext
WZG§35RHOBek1957-02-05BGBl I1957, 30Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35RHOBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Registrars für Warenzeichen von Süd-Rhodesien bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Süd-Rhodesien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Süd-Rhodesien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35RHOBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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