Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, wer für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu bestimmten Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
- Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- Entscheidungen von Organen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Justiz.
- Personen oder Stellen, die eine Vollstreckungsklausel für die genannten Entscheidungen benötigen.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel liegt beim Bundesminister der Justiz.
- Dies betrifft Entscheidungen nach Artikel 192 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- Es betrifft auch Entscheidungen nach Artikel 164 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
📄 Gesetzestext
VollstrKlZustEWGBek1961-02-03BGBl II1961, 50Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen von Organen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
VollstrKlZustEWGBek(XXXX)Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 192 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 766) und nach Artikel 164 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 1014) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.
VollstrKlZustEWGBekSchlußformelDer Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister der Justiz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.