Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinscha
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, wer für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu bestimmten Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
- Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- Entscheidungen von Organen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Justiz.
- Personen oder Stellen, die eine Vollstreckungsklausel für die genannten Entscheidungen benötigen.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel liegt beim Bundesminister der Justiz.
- Dies betrifft Entscheidungen nach Artikel 192 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- Es betrifft auch Entscheidungen nach Artikel 164 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Gesetzestext
Gesetzestext
VollstrKlZustEWGBek1961-02-03BGBl II1961, 50Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) VollstrKlZustEWGBek(XXXX)Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 192 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
- März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 766) und nach Artikel 164 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) vom
- März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 1014) ist der Bundesminister der Justiz zuständig. VollstrKlZustEWGBekSchlußformelDer Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister der Justiz