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Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinscha

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, wer für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu bestimmten Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VollstrKlZustEWGBek1961-02-03BGBl II1961, 50Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) VollstrKlZustEWGBek(XXXX)Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 192 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 766) und nach Artikel 164 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) vom 25. März 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753, 1014) ist der Bundesminister der Justiz zuständig. VollstrKlZustEWGBekSchlußformelDer Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.