Kurz gesagt
Dieser Organisationserlass des Bundeskanzlers regelt die Zuständigkeiten zwischen Bundesministerien neu, insbesondere im Bereich von Wein und ähnlichen Getränken.
Was es regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Wein, Likörwein, Schaumwein und weinhaltige Getränke.
- Die Erlassung von Rechtsvorschriften in diesem Zuständigkeitsgebiet.
- Die Regelung der Einzelheiten des Übergangs zwischen den beteiligten Bundesministern.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- Den Bundesminister für Gesundheit.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für Wein, Likörwein, Schaumwein und weinhaltige Getränke (einschließlich Überwachung) wird vom Bundesminister für Gesundheit auf den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.
- Rechtsvorschriften in diesem Bereich werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
- Die beteiligten Bundesminister regeln die Einzelheiten des Übergangs und teilen diese dem Chef des Bundeskanzleramtes mit.
- Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BKOrgErl 1991-041991-04-26BGBl I1991, 1179Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Bek. v. 26.4.1991 I 1179
BKOrgErl 1991-04EingangsformelGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:
BKOrgErl 1991-04I.Dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für Wein, Likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Überwachung) übertragen.
BKOrgErl 1991-04II.Rechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
BKOrgErl 1991-04III.Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
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