Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker. Es regelt das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für entsprechende Verträge.
Was es regelt
- Die Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
- Übergangsregelungen für bestimmte Verträge.
Wen es betrifft
- Psychisch Kranke, deren ambulante und teilstationäre Versorgung verbessert werden soll.
- Vertragspartner, die Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung abschließen müssen.
Eckpunkte
- Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getreten.
- Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung müssen erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abgeschlossen werden.
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
PsychKVVerbG1986-02-26BGBl I1986, 324Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung
psychisch Kranker
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++)
PsychKVVerbG(XXXX) Art 1 bis 3
PsychKVVerbGArt 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
PsychKVVerbGArt 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.