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Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker. Es regelt das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für entsprechende Verträge.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PsychKVVerbG1986-02-26BGBl I1986, 324Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++) PsychKVVerbG(XXXX) Art 1 bis 3 PsychKVVerbGArt 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. PsychKVVerbGArt 5Inkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. (2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.