Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Übergänge.
Was es regelt
- Die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz.
- Den Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Verbandes.
- Die Übernahme der Beamten des Verbandes in den Dienst des Bundes.
- Die Verantwortung für die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger.
Wen es betrifft
- Den Bundesverband für den Selbstschutz.
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundesverbandes für den Selbstschutz.
Eckpunkte
- Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.
- Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über.
- Die Beamten des Verbandes werden kraft Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen.
- Der Bund ist für die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Verbandes zuständig.
📄 Gesetzestext
BVSAuflG1997-03-25BGBl I1997, 726, 731Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz
(+++ Textnachweis ab: 4. 4.1997 +++)
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 25.3.1997 I 726 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 25.3.1997 I 726 (ZSNeuOG) am 4.4.1997 in Kraft getreten.
BVSAuflG§ 1Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.
BVSAuflG§ 2Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.