Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempel, die im Königreich Dänemark verwendet werden. Sie basiert auf § 4 Absatz 2 Nummer 3a des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempeln.
- Die Einführung dieser Zeichen im Königreich Dänemark.
- Die Grundlage dieser Bekanntmachung im Warenzeichengesetz.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit Waren aus dem Königreich Dänemark zu tun haben.
- Behörden, die für die Anwendung des Warenzeichengesetzes zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Sie macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempel bekannt, die in Dänemark eingeführt sind.
- Die Anlage enthält die spezifischen Zeichen des Königreichs Dänemark.
- Diese Bekanntmachung ist eine Fortsetzung einer früheren Bekanntmachung vom 14. April 1975.
📄 Gesetzestext
WZG§4DNKBek1975-07-21BGBl I1975, 1946Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 24. 7.1975 +++)
WZG§4DNKBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie -stempel bekanntgemacht, die im Königreich Dänemark eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 962).*
WZG§4DNKBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4DNKBekAnlageAmtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs DänemarkFundstelle: BGBl. I 1975, 1947 - 1954)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.