Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Neurenten-Faktoren auf das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Aufgabe zur Festsetzung der Neurenten-Faktoren.
- Das Verfahren zur Festsetzung dieser Faktoren durch Rechtsverordnung.
- Die Notwendigkeit der Anhörung und des Einvernehmens bei der Festsetzung.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren fest.
- Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung.
- Dafür ist keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
- Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. muss angehört werden.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss sein Einvernehmen erteilen.
📄 Gesetzestext
SGB7§178Abs1S1ÜV2024-11-26BGBl. I2024, Nr. 372Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.11.2024 I Nr. 372 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2025 in Kraft getreten.
SGB7§178Abs1S1ÜV(XXXX)Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest.
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