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Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt

Kurz gesagt

Diese Verordnung überträgt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Neurenten-Faktoren auf das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SGB7§178Abs1S1ÜV2024-11-26BGBl. I2024, Nr. 372Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.11.2024 I Nr. 372 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2025 in Kraft getreten. SGB7§178Abs1S1ÜV(XXXX)Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.