Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in verschiedenen ausländischen Staaten. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen im Ausland den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.
Was es regelt
- Den Schutz deutscher Warenbezeichnungen im Ausland.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in bestimmten Staaten.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen, die ihre Produkte in den genannten Ländern vertreiben.
- Die in der Bekanntmachung aufgeführten Staaten.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in den aufgeführten Staaten zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
- Der Schutzumfang ist der gleiche wie für inländische Warenbezeichnungen in diesen Staaten.
- Die betroffenen Staaten sind: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika.
📄 Gesetzestext
WZAuslBek1894-09-22RGBl1894, 521Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in
auswärtigen Staaten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZAuslBek(XXXX)Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerikadeutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.Der Reichskanzler
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.