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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in verschiedenen ausländischen Staaten. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen im Ausland den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZAuslBek1894-09-22RGBl1894, 521Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) WZAuslBek(XXXX)Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerikadeutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.Der Reichskanzler

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.