Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, dass der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen des Internationalen Weinamts nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Betrifft den Namen des Internationalen Weinamts.
- Betrifft die Abkürzung des Internationalen Weinamts.
- Betrifft das Kennzeichen des Internationalen Weinamts.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Das Internationale Weinamt (OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN).
Eckpunkte
- Der Name "OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN" ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Abkürzung "O.I.V." ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Das Kennzeichen des Internationalen Weinamts ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
📄 Gesetzestext
WZG§4OIVBek1988-10-24BGBl I1988, 2107Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 11.11.1988 +++)
WZG§4OIVBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen des Internationalen Weinamts (Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).
WZG§4OIVBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4OIVBekAnlageName: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN Abkürzung: O.I.V. Kennzeichen: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.