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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, dass der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen des Internationalen Weinamts nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4OIVBek1988-10-24BGBl I1988, 2107Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 11.11.1988 +++) WZG§4OIVBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen des Internationalen Weinamts (Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703). WZG§4OIVBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4OIVBekAnlageName: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN Abkürzung: O.I.V. Kennzeichen: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.