Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Vergütungshöhe für bestimmte medizinische und Hebammenleistungen in einem spezifischen Gebiet Deutschlands.
Was sie regelt
- Die Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte.
- Die Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte.
- Die Höhe der Vergütungen nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung.
- Die Anpassung dieser Vergütungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Wen es betrifft
- Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die Leistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbringen.
- Patienten, die diese Leistungen in dem genannten Gebiet in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 1995 in dem Teil des Landes Berlin erbracht werden, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, entfällt der Vergütungsabschlag.
📄 Gesetzestext
GebAV 33. GebAV1994-12-16BGBl I1994, 3888Dritte GebührenanpassungsverordnungDritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietStandGeändert durch § 4 Satz 3 V v. 27.9.1996 I 1488AufhV mit Ausnahme d. § 3 Satz 2 aufgeh. durch § 4 Satz 3 V 105-3-10-4 v. 27.9.1996 I 1488 mWv 1.10.1996 (+++ Textnachweis ab: 1. 1. 1995 +++)
GebAV 3§ 3Hebammenhilfe-GebührenverordnungFür Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.