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Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Vergütungshöhe für bestimmte medizinische und Hebammenleistungen in einem spezifischen Gebiet Deutschlands.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GebAV 33. GebAV1994-12-16BGBl I1994, 3888Dritte GebührenanpassungsverordnungDritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietStandGeändert durch § 4 Satz 3 V v. 27.9.1996 I 1488AufhV mit Ausnahme d. § 3 Satz 2 aufgeh. durch § 4 Satz 3 V 105-3-10-4 v. 27.9.1996 I 1488 mWv 1.10.1996 (+++ Textnachweis ab: 1. 1. 1995 +++) GebAV 3§ 3Hebammenhilfe-GebührenverordnungFür Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.