Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, wer für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
- Entscheidungen der Hohen Behörde.
- Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Justiz.
- Die Hohe Behörde und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Eckpunkte
- Der Bundesminister der Justiz ist für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig.
- Dies betrifft Entscheidungen der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
- Die Grundlage ist Artikel 92 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
📄 Gesetzestext
VollstrKlZustEGKSBek1954-08-25BGBl II1954, 1030Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
VollstrKlZustEGKSBek(XXXX)Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer Entscheidung der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445 -) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.
VollstrKlZustEGKSBekSchlußformelDer Stellvertreter des Bundeskanzlers
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.