Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu. Es legt auch fest, dass ähnliche Regeln für katholische Militärgeistliche gelten.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag über die evangelische Militärseelsorge.
- Die Veröffentlichung des genannten Vertrags.
- Die sinngemäße Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen auf katholische Militärgeistliche.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland.
- Evangelische und katholische Militärgeistliche.
Eckpunkte
- Ein Vertrag vom 22. Februar 1957 zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird genehmigt.
- Die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrags sind sinngemäß auf katholische Militärgeistliche anzuwenden.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrags wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
MilSeelsG1957-07-26BGBl II1957, 701Gesetz über die Militärseelsorge
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
MilSeelsGArt 1(1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeichneten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
MilSeelsGArt 2Auf die katholischen Militärgeistlichen sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen des in Artikel 1 genannten Vertrags sinngemäß anzuwenden.
MilSeelsGArt 3-
MilSeelsGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem Artikel 28 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
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