Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme von den üblichen Anforderungen für die Anmeldung von Warenzeichen in Argentinien für deutsche Staatsangehörige.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises eines Markenschutzes im Heimatland bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Argentinien.
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Eine spezifische Regelung für deutsche Staatsangehörige in Bezug auf Warenzeichenanmeldungen in Argentinien.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Argentinien anmelden möchten.
- Das Staatssekretariat für Industrie und Bergbau, Nationale Direktion für gewerbliches Eigentum, der Republik Argentinien.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Argentinien nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in dem Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Erklärung der Republik Argentinien.
- Die Bekanntmachung bezieht sich auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961.
📄 Gesetzestext
WZG§35ARGBek1964-07-06BGBl I1964, 487Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 21. 7.1964 +++)
WZG§35ARGBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung des Staatssekretariats für Industrie und Bergbau, Nationale Direktion für gewerbliches Eigentum, der Republik Argentinien bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Argentinien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ARGBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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