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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme von den üblichen Anforderungen für die Anmeldung von Warenzeichen in Argentinien für deutsche Staatsangehörige.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35ARGBek1964-07-06BGBl I1964, 487Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 21. 7.1964 +++) WZG§35ARGBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird auf Grund einer Erklärung des Staatssekretariats für Industrie und Bergbau, Nationale Direktion für gewerbliches Eigentum, der Republik Argentinien bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Argentinien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35ARGBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.