Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt fest, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleistet ist. Es geht darum, dass Unterhaltsansprüche aus dem Ausland in Deutschland anerkannt werden und umgekehrt.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche.
- Die Anerkennung von Unterhaltsregelungen zwischen Deutschland und bestimmten ausländischen Staaten.
- Die Anwendung des Auslandsunterhaltsgesetzes in Bezug auf spezifische Länder.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu den genannten Staaten haben.
- Gerichte und Behörden, die sich mit internationalen Unterhaltsfällen befassen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist in den Vereinigten Staaten von Amerika in New Mexico, Pennsylvania und Vermont verbürgt.
- Für Wisconsin (USA) ist die Gegenseitigkeit auf Kindesunterhalt beschränkt.
- In Kanada ist die Gegenseitigkeit in Britisch Kolumbien und Neufundland und Labrador verbürgt.
- Die Grundlage für diese Feststellung ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 02-19891989-02-24BGBl I1989, 372Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß §
1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 10. 3.1989 +++)
AUG§1Abs2Bek 02-1989(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin2.In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und LabradorDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.