← Deutschland

Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt fest, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleistet ist. Es geht darum, dass Unterhaltsansprüche aus dem Ausland in Deutschland anerkannt werden und umgekehrt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 02-19891989-02-24BGBl I1989, 372Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 10. 3.1989 +++) AUG§1Abs2Bek 02-1989(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin2.In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und LabradorDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).Der Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.