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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Island. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35ISLBek1969-08-29BGBl I1969, 1592Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 10. 9.1969 +++) WZG§35ISLBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Island anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35ISLBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.