Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Island. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz in einem anderen Staat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in der Republik Island.
- Eine spezifische Ausnahme basierend auf einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Island anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Island nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums.
📄 Gesetzestext
WZG§35ISLBek1969-08-29BGBl I1969, 1592Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 10. 9.1969 +++)
WZG§35ISLBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Island anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35ISLBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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