Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verlängerung der Amtszeit von Jugendvertretungen in Betrieben. Es stellt sicher, dass bestimmte Jugendvertretungen länger im Amt bleiben als ursprünglich vorgesehen.
Was es regelt
- Die Verlängerung der Amtszeit von Jugendvertretungen.
- Die Anwendung von Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes in diesem Zusammenhang.
- Die Gültigkeit des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Jugendvertretungen in Betrieben, deren Amtszeit nach dem 30. April 1988 enden würde.
- Betriebe mit Jugendvertretungen.
Eckpunkte
- Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt.
- § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung.
- § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
JVertrAmtszVerlG1987-12-18BGBl I1987, 2792Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den
Betrieben
(+++ Textnachweis ab: 25.12.1987 +++)
JVertrAmtszVerlG§ 1Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
JVertrAmtszVerlG§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
JVertrAmtszVerlG§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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