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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verlängerung der Amtszeit von Jugendvertretungen in Betrieben. Es stellt sicher, dass bestimmte Jugendvertretungen länger im Amt bleiben als ursprünglich vorgesehen.

Was es regelt

  • Die Verlängerung der Amtszeit von Jugendvertretungen.
  • Die Anwendung von Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes in diesem Zusammenhang.
  • Die Gültigkeit des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Jugendvertretungen in Betrieben, deren Amtszeit nach dem 30. April 1988 enden würde.
  • Betriebe mit Jugendvertretungen.

Eckpunkte

  • Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt.
  • § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung.
  • § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

(+++ Textnachweis ab: 25.12.1987 +++)

§ 1Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs.

2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem

  1. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum
  2. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.