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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verlängerung der Amtszeit von Jugendvertretungen in Betrieben. Es stellt sicher, dass bestimmte Jugendvertretungen länger im Amt bleiben als ursprünglich vorgesehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
JVertrAmtszVerlG1987-12-18BGBl I1987, 2792Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben (+++ Textnachweis ab: 25.12.1987 +++) JVertrAmtszVerlG§ 1Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. JVertrAmtszVerlG§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. JVertrAmtszVerlG§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.