Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. Es regelt spezifische Fristen und die Geltung in Berlin.
Was es regelt
- Den Beginn einer Frist nach § 71 Abs. 3, wenn bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über einen Entschädigungsanspruch entschieden wurde.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, deren Entschädigungsanspruch von der Oberfinanzdirektion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entschieden wurde.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, falls die Oberfinanzdirektion bereits vorher über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
AuslSchuldAbkAGErG 31956-08-23BGBl I1956, 758Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
AuslSchuldAbkAGErG 3Art 1-
AuslSchuldAbkAGErG 3Art 2Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.
AuslSchuldAbkAGErG 3Art 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
AuslSchuldAbkAGErG 3Art 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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