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Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist das Dritte Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. Es regelt spezifische Fristen und die Geltung in Berlin.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AuslSchuldAbkAGErG 31956-08-23BGBl I1956, 758Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) AuslSchuldAbkAGErG 3Art 1- AuslSchuldAbkAGErG 3Art 2Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat. AuslSchuldAbkAGErG 3Art 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. AuslSchuldAbkAGErG 3Art 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.