Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Schweden. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat für deutsche Staatsangehörige bei Warenzeichenanmeldungen in Schweden.
- Eine Ausnahme von dieser Nachweispflicht.
- Die Anwendung dieser Ausnahme auf Verbandszeichen.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Schweden anmelden.
- Die Königlich Schwedische Regierung als Mitteilende.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Schweden nicht nachweisen, dass sie Markenschutz im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben.
- Diese Befreiung gilt nicht für Verbandszeichen gemäß § 17 des Warenzeichengesetzes.
- Die Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
📄 Gesetzestext
WZG§35SWEBek1954-09-24BGBl I1954, 280Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35SWEBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Schwedischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Schweden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. Dies gilt nicht für Verbandszeichen gemäß § 17 des Warenzeichengesetzes.
WZG§35SWEBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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