Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, in welchen ausländischen Gebieten die Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche.
- Die spezifischen Staaten und Gebiete, in denen diese Gegenseitigkeit besteht.
- Einschränkungen der Gegenseitigkeit, zum Beispiel auf Kindesunterhalt.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Ausland geltend machen wollen.
- Personen, die Unterhaltsansprüche aus den genannten ausländischen Gebieten haben.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist in den Vereinigten Staaten von Amerika in Colorado und Virginia verbürgt, jedoch beschränkt auf Kindesunterhalt.
- In Kanada ist die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Neuschottland verbürgt.
- Diese Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 141992-08-14BGBl I1992, 1585Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1992 +++)
AUG§1Abs2Bek 14(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zuColorado undVirginia;2.in Kanada im Verhältnis zuNeuschottland.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991). Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.