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Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, in welchen ausländischen Gebieten die Gegenseitigkeit für Unterhaltsansprüche gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 141992-08-14BGBl I1992, 1585Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 9.1992 +++) AUG§1Abs2Bek 14(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zuColorado undVirginia;2.in Kanada im Verhältnis zuNeuschottland.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991). Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.