Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht ein bestimmtes Gewährzeichen bekannt, das in Malta eingeführt wurde, basierend auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung eines Gewährzeichens.
- Die Einführung dieses Gewährzeichens in Malta.
- Die Grundlage für diese Bekanntmachung ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Das maltesische "Board of Standards" als Inhaber des Gewährzeichens.
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen in Bezug auf Malta nutzen oder beachten müssen.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgte am 25. September 1972.
- Das Gewährzeichen ist das des maltesischen "Board of Standards".
- Die Grundlage ist § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968, zuletzt geändert am 23. Juni 1970.
- Diese Bekanntmachung schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 1. August 1972 an.
📄 Gesetzestext
WZG§4MLTBek 21972-09-25BGBl I1972, 1890Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 4.10.1972 +++)
WZG§4MLTBek 2(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Malta eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1389).
WZG§4MLTBek 2SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4MLTBek 2AnlageBGBl. I 1972, 1890)Gewährzeichen des maltesischen "Board of Standards"
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.