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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein bestimmtes Gewährzeichen bekannt, das in Malta eingeführt wurde, basierend auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4MLTBek 21972-09-25BGBl I1972, 1890Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 4.10.1972 +++) WZG§4MLTBek 2(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Malta eingeführt ist. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1389). WZG§4MLTBek 2SchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4MLTBek 2AnlageBGBl. I 1972, 1890)Gewährzeichen des maltesischen "Board of Standards"

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.